Kommunale Haftung für Badestellen

Die SVZ berichtet am Beispiel von Krakow am See über die Haftungsproblematik für Badestellen:

Dies betrifft auch unsere Badestelle in Godern: bisher übernimmt der Pächter als ausgebildeter Rettungsschwimmer die Funktion der Badeaufsicht. Wenn dieser aufhört bliebe nur: Badestelle absperren oder Rettungsschwimmer kaufen. Dies kostet die Gemeinde sehr viele Tausend Euro. Die Möglichkeit des „Badens auf eigene Gefahr“ ist gesetzlich nicht abgesichert. Der Bürgermeister tritt in Haftung.

Meine Meinung:
Ein Badender oder die Eltern eines badenden Kindes sollten sehr wohl eigenverantwortlich und haftungsrechtlich für eigenes Handeln geradestehen. Ein Hinweis zur Art der Absicherung der Badestelle sollte genügen. Jeder kann dann selber entscheiden, ob er an gesicherten oder ungesicherten Badestellen baden möchte. Der Aufsichtspflicht als Elternteil ist man ohnehin nie entledigt. Das Vorhalten eines Rettungsschwimmers sollte eine Option sein- aber keine Bedingung für das Betreiben dörflicher Badestellen.

Update 29.4.2021

Heute informierte mich Herr Glaser in seiner Funktion als Referent des Städte- und Gemeindetages MV über die Aktualisierung der „Verkehrssicherungspflichten an kommunalen Badestellen“ vom 28.04.2021, welche dem Wunsch nach klaren Regelungen zu den Themen Badesicherheit und Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nachkommt und die vormaligen Hinweise zu diesem Thema vom 03.09.2021 aufhebt.

Danke Klaus-Michael Glaser, für diese zeitnahe Zusendung der Information! Darin zu lesen ist u.a., dass dem kommunalen Amtsträger keine persönliche Haftung droht (es sei denn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wären gegeben). Im Einzel- und Schadensfall wird natürlich auf eine individuelle Rechtssprechung verwiesen. Zudem sind klare Vorgaben aus der Rechtsprechung, den Richtlinien der Dt. Gesellschaft für Badewesen und den Hinweisen des KSA aufgezeigt.

Leider kann ich das Schreiben noch nicht auf den Seiten des Innenministeriums finden und daher nicht verlinken.

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